Statuten
Artikel 1
In Zürich besteht seit dem 6. Februar 1964 unter dem Namen „Union Belge – Belgische Unie
Zürich“ im folgendem „UBU-ZH“ genannt, ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB).
Artikel 2
Der Verein bezweckt Belgierinnen und Belgier sowie Freunde Belgiens aus Zürich und der Region
Nordostschweiz und weiter zu vereinen und die Verbundenheit mit Belgien zu pflegen; hierzu
organisiert er freundschaftliche, kulturelle und patriotische Anlässe.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Artikel 3
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Sympathisanten.
Als Mitglieder werden aufgenommen: belgische Staatsangehörige und deren Partner sowie
Personen, die ein besonderes Interesse für Belgien bekunden.
Juristische Personen, die eine besondere Beziehung zu Belgien haben, können ebenfalls als
Mitglieder aufgenommen werden.
Sympathisanten können sich eintragen lassen um über die Aktivitäten des Vereins informiert zu
werden und sich an diesen zu beteiligen. Sympathisanten nehmen nicht an den Beschlussfassungen
der Mitgliederversammlung (Vereinsversammlungen) teil.
Die Aufnahme als Aktivmitglied oder Sympathisant erfolgt durch Ausfüllen des Anmeldeformulars
zuhanden des Präsidenten und durch Anerkennung der geltenden Statuten sowie (für
Aktivmitglieder) durch Zahlung des Jahresbeitrages.
Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich Verdienste um die
Interessen des Vereins oder Belgiens erworben hat. Auf Antrag des Vorstandes verleiht die
Vereinsversammlung die Würde eines Ehrenmitgliedes.
Artikel 4
Ehrenpräsident des Vereins ist S.E. der Belgische Botschafter oder die Botschafterin in der Schweiz,
Ehrenvizepräsident ist der oder die Generalkonsul Belgiens bei der Belgischen Botschaft;
Ehrenmitglied sind die Honorarkonsuln von Belgien in Zürich und St. Gallen.
Artikel 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Dieser ist auf Ende eines jeden Geschäftsjahres zulässig.
Dem Vorstand steht das Recht zu, ein Mitglied, das in schwerer Weise gegen die Interessen des
Vereins, oder der Statuten verstösst, auszuschliessen.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekurs-Recht an der Generalversammlung zu.
Mitglieder, die in den letzten zwei Jahren keine Mitgliederbeiträge bezahlt haben, können aus dem
Verein ausgeschlossen werden, bzw. den Status von Aktivmitglied verlieren.
Artikel 6
Die Vereinsversammlung wählt einen aus mindestens vier (4) Personen bestehenden Vorstand,
dessen Mitglieder müssen mehrheitlich belgische Staatsangehörigkeit innehaben. Der Vorstand setzt
sich aus dem Präsidenten bzw. der Präsiden n, der die belgische Staatsangehörigkeit haben muss,
sowie aus einem Aktuar, einem Quästor und weiteren Beisitzern (alle m/w) zusammen.
Der Präsident wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Vereinsversammlung gewählt; im
Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Der Vorstand kann unter den Vorstandsmitgliedern
einen Vizepräsidenten bestimmen und ernennen.
Die Vereinsversammlung wählt zwei (2) Rechnungsrevisoren (m/w).
Wahlvorschläge für den Vorstand müssen dem Präsidenten spätestens sieben (7) Tage vor der
Vereinsversammlung mitgeteilt werden.
(In diesem und den folgenden Artikeln wird für ein Amt oder eine Funktion in der Regel nur das
«generisches Maskulinum» verwendet; solche Funktionen sind immer in gleicher Weise für Frauen
oder Männer offen).
Artikel 6 bis
Die Amtsdauer der gewählten Organe (Präsident, Vorstand und Revisoren) beträgt zwei (2) Jahre.
Amtsträger können von der Vereinsversammlung wiedergewählt werden.
Artikel 7
Muss ein Mitglied des Vorstandes im laufenden Jahr ausscheiden, steht dem Vorstand das Recht zu,
eine Ersatzperson bis zur nächsten Vereinsversammlung durch einfaches Mehr der anwesenden
Vorstandmitglieder zu kooptieren.
Artikel 8
Der Präsident lädt zu den Vorstandssitzungen unter Angabe der Traktandenliste ein.
Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn drei (3) Vorstandsmitglieder die Einberufung
schriftlich verlanden.
Artikel 9
Die Beschlüsse des Vorstandes kommen durch das einfach Mehr der anwesenden Mitglieder
zustande. Bei Stimmgleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Artikel 10
Über die Verhandlungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt; es wird innerhalb vom Vorstand
verteilt.
Artikel 11
Zwei (2) Mitglieder des Vorstands, normalerweise der Präsident zusammen mit dem Aktuar, führen
die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.
Artikel 12
Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einladung erfolgt spätestens drei (3) Wochen oder 21 Tage im Voraus; in dieser Frist sind
inbegriffen der Tag des Versandes sowie der Versammlungstag.
Die Einberufung zu den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen erfolgt
schriftlich, per Post oder per elektronische Mittel, durch persönliche Einladung unter Bekanntgabe
der Traktandenliste.
Artikel 13
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Eine solche muss einberufen werden, wenn ein Fünftel (20%) der Mitglieder, die ihren finanziellen
Verpflichtungen nachgekommen sind, die Einberufung verlangt.
Artikel 14
Entfällt
Artikel 15
Ein Mitglied kann sich an der Vereinsversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen,
welches hierfür über eine Vollmacht verfügt. Ein anwesendes Mitglied darf über maximum zwei (2)
Vollmachten verfügen.
Artikel 16
Beschlüsse der Vereinsversammlung, die eine partielle oder totale Änderung der Statuten zum
Gegenstand haben, bedürfen der Annahme durch drei Viertel (75%) der anwesenden Mitglieder, die
ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind.
Das gleiche qualifizierte Mehr ist für die Auflösung des Vereins erforderlich.
Artikel 17
Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst
werden. Eine Ausnahme besteht ausschliesslich für Anträge auf Einberufung einer
ausserordentlichen Vereinsversammlung.
Artikel 18
Jedes Mitglied, welches seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist, ist berechtigt,
mindestens drei (3) Wochen vor der Vereinsversammlung dem Vorstand zuhanden der
Vereinsversammlung schriftlich Anträge zu stellen.
Artikel 19
Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt, das an die Mitglieder
verteilt wird.
Artikel 20
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(Übergangsbestimmung für das Jahr 2023/24 : das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. November
2023 bis 31.12.2024).
Artikel 20 bis
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen. Die
Vereinsversammlung bestimmt über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge.
Die übrigen finanziellen Mittel des Vereins sind Spenden, Subventionen sowie Spezialeinnahmen, u.a.
aus Verkäufen.
Artikel 21
Die Ausgaben werden ausschliesslich durch den Vorstand getätigt. Rechnungen, die den Betrag von
CHF 1‘000.- übersteigen, müssen vom Präsidenten und einem (1) weiteren Vorstandsmitglieder
unterzeichnet werden.
Artikel 22
Der Quästor gibt der jährlichen Vereinsversammlung Rechenschaft über die finanzielle
Geschäftsführung.
Den Rechnungsrevisoren stehen die Überprüfung der Jahresrechnung und die Antragserteilung an
die Vereinsversammlung über die Abnahme der Rechnung zu.
Artikel 23
Bei Auflösung des Vereins ernennt die Vereinsversammlung zwei Liquidatoren und legt deren
Befugnisse fest.
Die Vereinsversammlung, die den Verein auflöst, bestimmt auch über die Verwendung eines
allfälligen Vermögens. Dieses wird einer wohltätigen Institution in Belgien oder in der Schweiz
zugewendet.
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Diese Statuten sind in Französisch, Niederländisch und Deutsch verfasst. Bei Unterschieden ist die
deutsche Fassung rechtsverbindlich.
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 9 März 2024 angenommen und treten am
Tag der unterstehenden Unterschrift in Kraft.
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Zürich, den 11 März 2024
(Unterzeichnet:)
Edmond Loward
Präsident
Pascal Decoussemaeker
Sekretär